Können wir ein Melatonin-Arzneimittel für ein Kind zulasten der GKV abrechnen?

Wir haben ein E-Rezept erhalten, auf dem Mellozzan 2 mg für ein Kind verordnet wurde. Die Apotheken­software meldet die Warnung „Life­style­medikament, Abgabe auf Rezept nur unter bestimmten Voraus­setzungen“.

Wie müssen wir nun vorgehen?

Antwort

Mellozzan hat eine Zulassung für zwei Indikationen: einerseits zur Kurz­zeit­behandlung von Jetlag bei Erwachsenen und anderer­seits zur Behandlung von Schlaf­störungen (Insomnie) bei Kindern und Jugend­lichen von 6 bis 17 Jahren mit Auf­merksam­keits­defizit-Hyper­aktivitäts­störungen (ADHS), wenn Schlaf­hygiene­maßnahmen unzu­reichend waren.

Nach der Anlage II zur Arzneimittel-Richt­linie (AM-RL) gilt Melatonin als Life­style-Wirk­stoff, wenn er bei einer durch die Lebens­führung bedingten, kurz­zeitigen nicht­organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus einge­setzt wird:

Durch die Lebensführung bedingte, kurzzeitige nichtorganische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus
Wirk­stoffFertig­arznei­mittel, alle Wirk­stärken
N 05 CH 01 MelatoninMelatonin Vitabalans

Tab.: Auszug aus Anlage II AM-RL

Für den Einsatz bei Schlaf­­störungen von Kindern mit ADHS gilt Melatonin daher nicht als Life­­style-Medikation.

Um dies deutlich zu machen, hat der G-BA im Januar auch ein Stellung­­nahme­­verfahren zu Melatonin einge­­leitet:

In der über­arbeiteten Anlage II zur Arznei­­mittel-Richt­linie, welche sich mit Verordnungs­­aus­­schlüssen von Life­style-Medikamenten beschäftigt, soll unter dem Punkt „Durch die Lebens­­führung bedingte, kurz­­zeitige nicht­­organische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus“ bei dem Wirk­­stoff Melatonin eine neue Ausnahme hinzu­­gefügt werden. Diese ermöglicht es, Melatonin zur Behandlung von ADHS-Patientinnen und -Patienten im Alter von 6–17 Jahren zulasten der gesetz­lichen Kranken­­kasse zu verordnen.

Auch in der Anlage III (Verordnungs­­einschränkungen und -ausschlüsse) wurde eine Änderung von Nummer 32 (Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa) beschlossen:

Anlage III AM-RL

„In Anlage III Nummer 32 wird in der Spalte ‚Arzneimittel und sonstige Produkte‘ unter Buchstabe b) nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

‚– für die Behandlung von Einschlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 17 Jahren mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren. Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung ist innerhalb der ersten 3 Monate und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Vor der Behandlung sollte zudem eine Dosisanpassung oder der Wechsel der begleitenden ADHS-Medikation in Erwägung gezogen werden, wenn die Schlafstörungen während der Behandlung mit Arzneimitteln gegen ADHS begonnen haben.‘

III. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.“

Veröffentlicht wurden beide Stellungsnahmen bisher allerdings noch nicht.

Wir gehen dennoch davon aus, dass Mellozzan für Kinder bereits erstattet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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